(Stand 21.12.2020)
Der Verlustersatz ist ein Zuschuss, der einen Teil der Verluste in den gewählten Betrachtungszeiträumen kompensieren soll. Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 gewährt werden.
Die ausgewählten Betrachtungszeitraume müssen unmittelbar zusammenhängen. Eine Ausnahme besteht, wenn Umsatzersatz bezogen wurde. Solche Zeiträume dürfen die Betrachtungszeiträume des Verlustersatzes unterbrechen.
Der Verlustersatz kann nicht zusätzlich zum Fixkostenzuschuss II 800.000,- beantragt werden.
Operative Unternehmen aller Betriebsgrößen mit Sitz / Betriebsstätte in Österreich, die steuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit oder land- und Forstwirtschaft erzielen, können einen Antrag stellen. Das Unternehmen muss vor dem 16.09.2020 Umsätze getätigt haben und einen Umsatzausfall von mindestens 30% gegenüber dem Vergleichszeitraum vorzeichnen.
Die Höhe des Verlustersatzes hängt von der Größe des Unternehmens ab:
Dem Verlustersatz wird der Verlust der Betrachtungszeiträume zu Grunde gelegt. Die Höhe dieses Verlustes ist die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens, jeweils bezogen auf die Betrachtungszeiträume.
Die Antragstellung ist bis zum 31.03.2022 möglich.
Weitere Details, sowie die Richtlinie entnehmen Sie bitte hier: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/verlustersatz.html
Verlängerung des Verlustersatzes bis 31.12.2021
Update 29.07.2021
Der Verlustersatz wurde nunmehr um weitere sechs Monate, also bis zum 31.12.2021 verlängert. Am 28.07.2021 wurde die neue Verordnung samt Richtlinie veröffentlicht, wonach maximal für die nächsten sechs Monatsbetrachtungszeiträume Juli bis Dezember 2021 in bis zu zwei Tranchen ein Verlustersatz ab einem Umsatzausfall von mindestens 50% beantragt werden kann. Die Antragstellung für die 1. Tranche der Verlängerung ist ab 16.08.2021 über FinanzOnline möglich.
Die Verordnung sowie die neuen Richtlinien entnehmen Sie bitte den oben angeführten Link.
Verlängerung des Verlustersatzes bis 31.03.2022
Update 24.11.2021
Aufgrund des Lockdowns 4.0 geht auch der Verlustersatz in die nächste Phase, welche die Zeiträume Jänner - März 2022 umfasst.
Anspruchsberechtigung besteht grundsätzlich bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 40% zum Vergleichsmonat, wobei sich die Höhe nach einer Ersatzrate von 70% bis 90% des Verlustes richtet.
Die Antragstellung sollte ab Anfang 2022 möglich sein.
Sobald alle Details ausgearbeitet sind und die Richtlinien erlassen wurden, finden Sie diese auf der Seite des BMF, unter den oben angeführten Link.